Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges.

I. Vertragsabschluss

1. Der Käufer ist an die Bestellung ab Zugang beim Verkäufer höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich bestätigt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Vorbehalt des Vertragsrücktritts bei Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. In diesem Fall wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine etwaig bereits geleistete Vergütung unverzüglich zurückerstatten.

III. Ausübung des Widerrufsrechtes

1. Wird das Widerrufsrecht vom Käufer form- und fristgerecht ausgeübt, hat der Käufer an den Verkäufer Wertersatz im Umfang des eingetretenen Wertverlustes des Fahrzeuges zu leisten, wenn er das Fahrzeug zur bestimmungsgemäßen Nutzung wie Eigentum in Gebrauch genommen hat. Die Voraussetzungen der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme liegen insbesondere vor, wenn der Käufer die Zulassung des Fahrzeuges und die Haltereintragung im Kfz- Brief veranlasst hat oder

1. der Käufer eine Nutzung des Fahrzeuges mit einer Kilometerleistung veranlasst hat,
die über eine übliche Probefahrt zur Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrzeuges hinausgeht.

2. Im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts wird der Verkäufer das Fahrzeug unverzüglich beim Käufer abholen.

Der Kaufpreis für das Fahrzeug wird dann unter Abzug des Betrages des vom Käufer zu leistenden Wertersatzes an den Käufer zurückerstattet.

IV. Lieferung

1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Käufer das Fahrzeug am Geschäftssitz des Käufers in Rastatt abzuholen.

2. Kann der Käufer zum vereinbarten Termin der Fahrzeugabnahme nicht persönlich erscheinen,

wird das Fahrzeug gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an den mit der Abholung beauftragten Vertreter übergeben.

3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers liefert der Verkäufer den Kaufgegenstand durch ein Speditionsunternehmen innerhalb Deutschlands an die vom Käufer

angegebene Anschrift. Die Transportkosten sind vom Käufer zu tragen. Eine Zustellung zum Kunden (Hauszustellung) erfolgt nur bei vorheriger Zahlung des

vollständigen Kaufpreisbetrages mittels Überweisung.

4. Im Falle der Hauszustellung hat der Verkäufer mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Fahrzeuges an den Spediteur seine Leistungspflicht im Verhältnis

zum Käufer erfüllt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Fahrzeuges während des Transportes.

5. Ist ein bestimmter Liefertermin zwischen den Vertragsteilen schriftlich vereinbart, ist dieser für beide Vertragsteile bindend. Der Käufer ist dann verpflichtet,

das Fahrzeug zum vereinbarten Termin abzunehmen und der Verkäufer hat das Fahrzeug termingerecht zur Abnahme bereitzustellen.

6. Ist ein bestimmter Liefertermin zwischen den Vertragsteilen nicht vereinbart, beträgt die Lieferfrist grundsätzlich 30 Kalendertage.

7. Eine Übergabe des Kaufgegenstandes findet sowohl bei Abholung als auch bei Hauszustellung grundsätzlich nur bei vorheriger vollständiger Zahlung

des Kaufpreises statt.

V. Abnahme des Kaufgegenstandes

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Verkäufers abzunehmen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Nimmt der Verkäufer den Käufer wegen Verweigerung der Abnahme auf Schadenersatz in Anspruch, so steht dem Käufer wahlweise das Recht zu,

den Käufer entweder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 12 % des Nettokaufpreises in Anspruch zu nehmen oder den ihm

entstandenen Schaden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen konkret zu berechnen. Dem Käufer bleibt für den Fall, dass der Verkäufer

die pauschale Abrechnung wählt, der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.

VI. Beschaffenheit des Fahrzeuges/Rügeverpflichtung

1. Maßgebend für die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges sind ausschließlich die im schriftlichen Kaufvertrag angegebenen
Fahrzeugdaten und Ausstattungsmerkmale.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, etwaige Mängel des Fahrzeuges unverzüglich nach Abnahme des Fahrzeuges schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

VII. Kaufpreiszahlung

1. Der Käufer hat die im Kaufvertrag genannte Vergütung zu entrichten. Der Kaufpreis versteht sich zzgl. Umsatzsteuer. Etwaige Nebenleistungen

werden zusätzlich berechnet.

2. Der vereinbarte Vertragspreis für Lieferungen und vereinbarte Nebenleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,

unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, im Falle der Abholung spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig.

3. Der Käufer kann die Zahlung bei Hauszustellung nur per Überweisung oder in bar vornehmen. In beiden Fällen (Abholung und Hauszustellung)

ist bei Überweisung die Zahlung vor Übergabe des Fahrzeuges vorzunehmen.

4. Eine Bezahlung des Kaufpreises in bar ist nur bei Direktabholung und nur ausnahmsweise im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile

möglich. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Geldwäschegesetz) ist der Verkäufer verpflichtet, bei Barzahlung die zahlende Person zu identifizieren,

d. h. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises aufzunehmen. Der Käufer

ist daher verpflichtet, bei Barzahlung seinen gültigen Personalausweis oder Reispass vorzulegen.

5. Bei rechtsgrundloser Verweigerung der Abnahme des Fahrzeuges und/oder der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist der Käufer zum

Schadensersatz verpflichtet.

6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist und ein rechtskräftiger

Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Fahrzeugbrief wird dem Käufer

grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung übergeben. Wird der Fahrzeugbrief vom Verkäufer vor Eingang der Kaufpreiszahlung zum Zwecke der

Fahrzeugzulassung an die zuständige Zulassungsstelle gesandt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Fahrzeug und Fahrzeugbrief bestehen.

Der Fahrzeugbrief darf in diesem Fall nur für die Ummeldung genutzt werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Fahrzeugbrief in Besitz zu nehmen.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages

in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des

Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im

Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine

angemessene Sicherheit besteht.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

IX. Gewährleistung

1. Gegen den Verkäufer gerichtete Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer,

sofern der Käufer Verbraucher im Rechtssinne ist.

2. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

erfolgt der Verkauf des Fahrzeuges in besichtigtem Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Verkäufers für

Sachmängel (Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB.

3. Unberührt von der vorstehenden Regelung bleiben Gewährleistungsansprüche des Käufers, die aus der Übernahme einer Herstellergarantie direkt

gegenüber dem Fahrzeughersteller begründet sind.

X. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig

verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss

vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine

vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für

etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der

Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XI. Schlussbestimmungen

1. Für den Abschluss und die Abwicklung aller zwischen dem Käufer und dem Verkäufer getätigten Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.

UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer (Verbraucher) der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand.

3. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen

im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem

beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Feststellung einer Regelungslücke.